Satzung des Russischlehrerverbandes NRW

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Russischlehrerverband Nordrhein-Westfalen e.V.“.

2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Kaarst.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Faches Russisch an Schulen, Volkshochschulen und Hochschulen, um damit Verstehen und Verständigung zwischen den Menschen in Russland und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Die Förderung soll mit geeigneten Mitteln innerhalb des Vereins sowie in der Öffentlichkeit und bei Behörden durch fachliche, pädagogische und kulturelle Maßnahmen verfolgt werden.

§ 3 Stellung in der Öffentlichkeit

1) Der Verein steht auf dem Boden der Demokratie.

2) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3) Er erstrebt für seine Mitglieder keine finanziellen Gewinne.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Kultur, Bildung und Erziehung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an „Deutsche Welthungerhilfe“ (Deutsche Welthungerhilfe, Adenauerallee 134, 53113 Bonn) zwecks Verwendung für satzungsgemäße Aufgaben.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jeder werden, der Russisch studiert, studiert hat, Russisch lehrt oder gelehrt hat.

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1) durch Auflösung des Vereins;

2) durch Austritt des Mitglieds;

3) durch Ausschluss des Mitglieds;

3) durch den Tod des Mitglieds.

zu 2) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Dem Vorsitzenden ist hiervon spätestens zwei Monate vor Jahresabschluss schriftlich Mitteilung zu machen.

zu 3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn

a) das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als
2 Jahre im Rückstand ist;

b) das Mitglied gegen die Bestimmungen der Satzung (§§ 2- 4)
oder die Zielsetzung des Vereins verstößt.

Der Ausschluss kann nur auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung (s. § 1o) mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 7 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– die Ausschüsse und Beiräte.

2) Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2.Schriftführer sowie dem Kassenführer.

2) Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch darüber hinaus so lange im Amt, bis die Neuwahlen abgeschlossen eind. Wiederwahl ist zulässig.

4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so führt ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben mit weiter. Eine Neuwahl kann durchgeführt werden, und zwar durch Briefwahl oder Mitgliederversammlung.

§ 9 Ausschüsse und Beiräte

Für besondere ständige Projekte kann der Vorstand Ausschüsse und Beiräte bestellen und bei Fortfall ihrer Notwendigkeit wieder auflösen. Sie führen Projekte im Namen des Vereins und im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse durch und sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern einschließlich des Vorstandes. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen (Ordentliche Mitgliederversammlung) sowie außerdem, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 5% der Mitglieder es beantragen (Außerordentliche Mitgliederversammlung). Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2) Die Ladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie kann im Mitteilungsblatt des Vereins („RULL“) allgemein erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Es gilt das Datum des Poststempels.

§ 12 Anträge zur Mitgliederversammlung

1) Anträge zur Behandlung eines Themas als Tagesordnungspunkt sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

2) Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkte angegeben wurden.

3) Über einen Punkt, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Neunzehntel-Mehrheit ihre Zustimmung erteilt, jedoch nur dann, wenn es sich um eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins handelt.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen

1) die Beschlussfassung über die Satzung;

2) die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer;

3) die Entgegennahme der Prüfung der Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben durch die gewählten Kassenprüfer;

4) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

5) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation seines Vermögens;

6) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

§ 14 Beschlussfassung

1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme den Vorsitzenden.

3) Zur Änderung des Vereinszwecks, zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sowie zur Bindung des Vereins durch Mitgliedschaft in einer anderen Körperschaft ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

4) Kann aus zwingenden Gründen eine Mitgliederversammlung nicht stattfinden, so erfolgt bei nicht aufschiebbaren Entscheidungen auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes eine schriftliche Entscheidung. Die Abstimmung erfolgt in einem solchen Fall mit einfacher Mehrheit. Das gilt nicht für die unter § 14, Ziffer 3, aufgeführten Fälle.

§ 15 Niederschriften

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnen.

§ 16 Mitgliederbeiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben für jedes Geschäftsjahr Mitgliederbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Münster am 17.2.1986 beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung vom 08.11.1965. Der Verein wurde in der Versammlung vom 5. 7. 1965 in Hamm unter dem Namen „Landesverband der Lehrkräfte der russischen Sprache an Gymnasien und Hochschulen e.V.“ gegründet. Die erste Eintragung des Vereins im Vereinsregister erfolgte am 24.1.1966 beim Amtsgericht Münster unter VR 1707.

Münster, den 17. 2. 1986

Kaarst, 18. 2. 86

H. Nickig, 1.Vors.

B. Schliffker, Protokollantin

Eingangsbestätigung: Dr. Jur. Ingenstau (21. Apr. 1986)

Eintrag ins Vereinsregister: 8. 8. 86